Gemeinde V�hringen

Seitenbereiche

Volltextsuche

Archiv

Absetzung von der Abwassergebühr

Nach § 41 der Abwassersatzung (AbwS) der Gemeinde Vöhringen besteht für landwirtschaftliche Betriebe die Möglichkeit, von beispielsweise landwirtschaftlichen Nutztieren verbrauchte Wassermengen, die nicht in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden, bei der Bemessung der Abwassergebühr abzusetzen.

Ein entsprechendes Antragsformular ist bei der Finanzverwaltung, Gemeindekasse erhältlich. Auf Anforderung lassen wir Ihnen das Formular auch gerne zukommen.

Der Antrag muss spätestens bis zum 15.Januar 2011 eingehen. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt.

Landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der AbwS bemisst sich am Begriff Landwirtschaft im Sinne des § 201 Baugesetzbuch. Landwirtschaft ist danach insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Es reicht jedoch nicht, dass eine reine landwirtschaftliche Betätigung vorliegt. Weitere Voraussetzung ist die Betriebseigenschaft. Bei rein hobbymäßig betriebenen landwirtschaftlichen Betätigungen fehlt es an dieser Eigenschaft.

Werden die nicht eingeleiteten Wassermengen bei landwirtschaftlichen Betrieben nicht durch einen separaten Wasserzähler ermittelt, so können sie nach § 41 III AbwS pauschal ermittelt werden. Die pauschale Ermittlung können Sie auf dem Formular selbst vornehmen. Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge wird nach Abzug von 20 m³ Bagatellgrenze von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt.

Aufgrund eines Urteils vom 19.03.2009 des VGH BW verstößt der Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Die dabei verbleibende Wassermenge muss jedoch für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraumes nicht nur vorübergehend aufhält 44 m³ / Jahr für die erste Person und jede weitere Person mindestens 38 m³ / Jahr betragen.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen die Finanzverwaltung, Gemeindekasse (Tel.: 9583-22) zur Verfügung.

© Gemeinde Vöhringen | Sulzer Straße 8 | 72189 Vöhringen | Tel.: 07454 9583-0 | Fax: 07454 9583-37 | E-Mail schreiben