Rathaus Aktuell
Öffentliche Festsetzung der Gewerbesteuer
Für alle Steuerschuldner, bei denen seit dem Erlass der letzten Gewerbesteuerjahresbescheide keine Änderungen bei der Steuerveranlagung eingetreten sind, wird die Gewerbesteuer 2023 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Änderungen bei der Höhe der Hebesätze für die Gewerbesteuer stehen in Vöhringen nicht an. Für das Kalenderjahr 2023 werden die Hebesätze in unveränderter Höhe von 340 % bestehen bleiben.
Die generelle Erteilung von Gewerbesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2023 ist damit nicht erforderlich.
Die Gewerbesteuer wird quartalsweise am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 mit den Beträgen fällig, die in dem zuletzt erteilten Steuerbescheid unter „Fälligkeiten der Folgejahre“ ausgewiesen sind.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen diese Steuerfestsetzung kann deshalb innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch beim Bürgermeisteramt Vöhringen, Sulzer Straße 8 in 72189 Vöhringen erhoben werden.
Der Widerspruch kann nicht damit begründet werden, dass die im Einheitswertbescheid oder im Gewerbesteuerbescheid getroffenen Festsetzungen unzutreffend seien. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Vollziehung der Steuerfestsetzung nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung der angeforderten Beträge nicht aufgehalten.
Auskunft erteilt das Steueramt der Gemeindeverwaltung Vöhringen
Telefon: 07454/9583-21; oder untersteueramt@voehringen-bw.de
Montag 9.00 – 13.00 Uhr, Dienstag und Mittwoch 9.00 – 12.00 Uhr, Donnerstag 8.00 – 12.00 Uhr und Dienstagnachmittag 14.00 – 18.00 Uhr